Kinder in Freiburg und Umland brauchen Hilfe e.V.
Satzung Kinder in Freiburg und Umland brauchen Hilfe e.V.

in der Fassung vom 12.04.2022


§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

(1) Der Verein ist ein gemeinnütziger Verein und führt den Namen „Kinder in Freiburg und Umland brauchen Hilfe e. V.“ – im Folgenden „Verein“ genannt –.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Freiburg und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Freiburg eingetragen.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweckbestimmung

(1) Zweck des Vereins, der tätig ist in Freiburg und Umgebung, ist die Förderung der Jugendhilfe, die Förderung der Erziehung, die Förderung der Hilfe für Opfer von Straftaten sowie die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger Zwecke.
(2) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch

  • die Beschaffung und Bereitstellung von Mitteln für die Verwirklichung der steuerbegünstigten Zwecke durch eine andere steuerbegünstigte Körperschaft oder durch eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, die dem Zweck des Vereins gemäß handelt
  • Veranstaltungen, die dem Austausch von im Bereich der Jugendhilfe und Strafrechtspflege tätigen Personen dienen
  • Veranstaltungen, die dem Spendensammeln dienen
(3) Für die Erfüllung dieser satzungsmäßigen Zwecke sollen geeignete Mittel durch Beiträge, Spenden, Zuschüsse und sonstige Zuwendungen eingesetzt werden.
(4) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.
(5) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(6) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(7) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

(1) Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden.
(2) Der Verein besteht aus aktiven und Fördermitgliedern (ordentliche Mitglieder) sowie aus Ehrenmitgliedern.
(3) Aktive Mitglieder sind die im Verein direkt mitarbeitenden Mitglieder; Fördermitglieder sind Mitglieder, die sich zwar nicht aktiv innerhalb des Vereins betätigen, jedoch die Ziele und auch den Zweck des Vereins in geeigneter Weise fördern und unterstützen.
(4) Zum Ehrenmitglied werden Mitglieder ernannt, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben. Hierfür ist ein Beschluss der Mitgliederversammlung erforderlich.
(5) Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit, sie haben jedoch die gleichen Rechte und Pflichten wie ordentliche Mitglieder und können insbesondere an sämtlichen Versammlungen und Sitzungen teilnehmen.

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen angebotenen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Sie haben darüber hinaus das Recht, gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen. In der Mitgliederversammlung kann das Stimmrecht nur persönlich ausgeübt werden.
(2) Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein und den Vereinszweck – auch in der Öffentlichkeit – in ordnungsgemäßer Weise zu unterstützen.

§ 5 Beginn/Ende der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft muss gegenüber dem Vorstand schriftlich beantragt werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit abschließend. Der Vorstand ist nicht verpflichtet, Ablehnungsgründe dem Antragsteller mitzuteilen.
(2) Ummeldungen in der Mitgliedschaft (von aktiver Mitgliedschaft auf Fördermitgliedschaft) müssen spätestens drei Monate vor Ende des Geschäftsjahrs dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden.
(3) Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss, Tod des Mitglieds oder Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen.
(4) Die freiwillige Beendigung der Mitgliedschaft muss durch schriftliche Kündigung zum Ende des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
(5) Der Ausschluss eines Mitglieds mit sofortiger Wirkung und aus wichtigem Grund kann dann ausgesprochen werden, wenn das Mitglied in grober Weise gegen die Satzung, Ordnungen, den Satzungszweck oder die Vereinsinteressen verstößt. Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Dem Mitglied ist unter Fristsetzung von zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich vor dem Vereinsausschluss zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern.
(6) Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von auch schon im Voraus gezahlten Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.

§ 6 Mitgliedsbeiträge

Die Festsetzungen der Mitgliedsbeiträge, außerordentlichen Beiträge, Aufnahmegebühren, Umlagen und sonstigen Gebühren erfolgen auf Vorschlag des Vorstandes durch Beschluss der Mitgliederversammlung. Für die Höhe der jährlichen Mitgliedsbeiträge, Aufnahmegebühren und Umlagen ist die jeweils gültige Beitragsordnung maßgebend, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes können Umlagen durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden. Die Obergrenze für die Erhebung von Umlagen ergibt sich aufgrund der Gemeinnützigkeit des Vereins aus den steuer- und gemeinnützigkeitsrechtlichen Vorschriften in der jeweils geltenden Fassung.

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind
(1) die Mitgliederversammlung und
(2) der Vorstand.

§ 8 Mitgliederversammlung

(1) Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung, sie hat insbesondere folgende Aufgaben:
(a) Entgegennahme und Beratung der Jahresberichte,
(b) Rechnungslegung für das abgelaufene Geschäftsjahr,
(c) Entlastung des Vorstands,
(d) Wahl des Vorstands,
(e) Bestimmung über Änderungen der Satzung sowie über die Auflösung des Vereins,
(f) Wahl der Kassenprüfer, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und nicht Angestellte des Vereins sein dürfen.
(2) Eine ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand des Vereins nach Bedarf, mindestens aber einmal im Geschäftsjahr, nach Möglichkeit im ersten Halbjahr des Geschäftsjahrs, einberufen. Die Einladung erfolgt 14 Tage vorher schriftlich – auch in elektronischer Form - durch den Vorstand mit Bekanntgabe der vorläufig festgesetzten Tagesordnung an die dem Verein zuletzt bekannte Mitgliedsadresse.
(3) Die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Punkte zu umfassen:
(a) Bericht des Vorstands,
(b) Bericht des Kassenprüfers,
(c) Entlastung des Vorstands,
(d) Wahl des Vorstands,
(e) Festsetzung der Beiträge für das laufende Geschäftsjahr bzw. Verabschiedung von Beitragsordnungen,
(f) Beschlussfassung über vorliegende Anträge.
(4) Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung sind spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vereinsvorstand schriftlich – auch in elektronischer Form - einzureichen. Nachträglich eingereichte Tagesordnungspunkte müssen den Mitgliedern rechtzeitig vor Beginn der Mitgliederversammlung mitgeteilt werden bzw. spätestens durch Überreichung einer schriftlichen Tischvorlage zugehen.
(5) Spätere Anträge – auch während der Mitgliederversammlung gestellte Anträge – müssen auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn sich in der Mitgliederversammlung die Mehrheit der abgegebenen Stimmen für die Behandlung der Anträge ergibt (Dringlichkeitsanträge).
(6) Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung unverzüglich einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens einem Zehntel der stimmberechtigten Vereinsmitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.
(7) Der Vorsitzende des Vorstands oder sein Stellvertreter leitet die Mitgliederversammlung. Auf Vorschlag des Vorsitzenden kann die Mitgliederversammlung einen besonderen Versammlungsleiter bestimmen.
(8) Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einem Protokoll innerhalb von zwei Wochen nach der Mitgliederversammlung niedergelegt und von mindestens einem Vorstandsmitglied unterzeichnet, das an der Mitgliederversammlung teilgenommen hat. Das Protokoll kann von jedem Mitglied auf der Geschäftsstelle eingesehen werden.

§ 9 Stimmrecht/Beschlussfähigkeit

(1) Stimmberechtigt sind ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat mit Vollendung des 18. Lebensjahrs eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
(2) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
(3) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Bei Stimmengleichheit gilt der gestellte Antrag als abgelehnt.
(4) Abstimmungen in der Mitgliederversammlung erfolgen offen durch Handheben oder Zuruf.
(5) Für Satzungsänderungen und Beschlüsse zur Auflösung des Vereins ist eine Dreiviertel-Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich.

§ 10 Vorstand

Der Vorstand setzt sich zusammen aus d. Vorsitzenden und zwei stellvertretenden Vorsitzenden als engerem Vorstand (im Folgenden: Vorstand) und einem erweiterten Vorstand mit bis zu sieben Beisitzerinnen und Beisitzern. Der erweiterte Vorstand betätigt sich in den Projektgruppen und entscheidet gemeinsam mit dem Vorstand über die grundsätzliche Förderung von Projekten im Rahmen der von der Mitgliederversammlung beschlossenen Förderpraxis und im Rahmen der satzungsmäßigen Ordnung.
(2)  Sie werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Die unbegrenzte Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist zulässig. Nach Fristablauf bleiben die Vorstandsmitglieder bis zum Antritt ihrer Nachfolger im Amt.
(3) Der Vorstand leitet verantwortlich die Vereinsarbeit. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben und kann besondere Aufgaben unter seinen Mitgliedern verteilen oder Ausschüsse für deren Bearbeitung oder Vorbereitung einsetzen.
(4) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und die stellvertretenden Vorsitzenden. Der Vorstandsvorsitzende vertritt einzeln den Verein gerichtlich und außergerichtlich und ist von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. Die stellvertretenden Vorsitzenden benötigen zur Vertretung des Vereins gerichtlich oder außergerichtlich die Zustimmung eines weiteren Vorstandsmitglieds und sind von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.
(5) Der Vorstand beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind oder schriftlich – auch in elektronischer Form -  zustimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
(6) Beschlüsse des Vorstands werden in einem Sitzungsprotokoll niedergelegt und von mindestens einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied unterzeichnet.
(7) Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus, ist der Vorstand berechtigt, ein kommissarisches Vorstandsmitglied zu berufen. Auf diese Weise bestimmte Vorstandsmitglieder bleiben bis zur nächsten Mitgliederversammlung im Amt.

§ 11 Auflösung des Vereins

(1) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an Wildwasser Freiburg - Arbeitsgemeinschaft gegen sexuellen Missbrauch an Mädchen e.V., Basler Str. 8, 79100 Freiburg - bzw. falls dieser Verein nicht mehr existent sein sollte, an: Weisser Ring Gemeinnütziger Verein zur Unterstützung von Kriminalitätsopfern und zur Verhütung von Strafteten e.V., Weberstr. 16, 55130 Mainz, mit der Maßgabe, dieses unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden.
(2) Als Liquidatoren werden die im Amt befindlichen vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder bestimmt, soweit die Mitgliederversammlung nichts Anderes abschließend beschließt.


 
 
 
 
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